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Rückforderung von Anstandsschenkungen

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19 Oktober 2020
Tags: SchenkungAnwaltRostock
Anstandsschenkungen sichern
Das OLG Celle hat dieses Jahr eine vielbeachtete Entscheidung (Urteil vom 13.02.2020, 6 U 76/19) im Schenkungsrecht getroffen. Über 9 bzw. 11 Jahre klang zahlte eine Großmutter monatlich 50 Euro auf hierfür extra eingerichtete Sparkonten ihrer beiden Enkel seit deren Geburt ein – bis sie schließlich selbst vollstationär in einer Pflegeeinrichtung betreut werden musste. Aus ihrem Vermögen und ihre 1.250 € hohe Altersrente konnte sie die von ihr gesetzlich zu übernehmenden anteiligen Heimkosten nicht aufbringen. Der Sozialleistungsträger übernahm die übrigen Kosten forderte dann aber von den beiden Enkeln die auf deren Sparkonten gezahlten Beträge heraus bzw. zurück. Gesetzlich können Schenkungen grundsätzlich im Falle unverschuldeter Unfähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, widerrufen und sodann die Leistungen zurückgefordert werden, soweit sie nicht über 10 Jahre zurück liegen. Dieser grundsätzliche Anspruch geht auf den Sozialhilfeträger über, soweit er Leistungen erbringt der Sozialhilfe erbringt.
 
Widerruf und Rückforderung sind aber ausgeschlossen, wenn es sich um sogenannte Pflicht- oder Anstandsschenkungen handelt (§ 534 BGB). Das sind solche, mit der einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Es geht im vorliegenden Fall also um die Frage, ob diese Ausnahmevorschrift hier eingreifen kann. Während das untergeordnete Landgericht (LG Hannover, 13. September 2019, Az: 6 O 270/18) hier noch eine Anstandsschenkung annahm, sah das OLG Celle dies nun anders. Zum Kapitalaufbau geleisteten Zahlungen an die Enkel stellten seiner Ansicht nach keine sittlich gebotene Pflicht- oder Anstandsschenkung dar. Anlassbezogene Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag seien zwar anders zu bewerten. Hier spreche aber schon die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk. Auch der Zweck – nach Ansicht des OLG Celle: Kapitalaufbau -  solle gegen einen derartigen sittlichen Charakter der Zahlungen sprechen, da diese gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden.
 
Nicht nur das untergeordnete Landgericht (LG Hannover) ordnete die Leistungen indes juristisch anders ein, auch das Landgericht  Aachen (Urteil vom 14. Februar 2017, 3 S 127/16) sah in einem ähnlichen Fall (dort Taschengeldzahlungen) als relevant an, dass es tatsächlich heute üblicher Weise so ist, wenn Großeltern ihren Enkeln ein Taschengeld oder sonstige Leistungen monatlich zukommen lassen. Nach letzteren Meinungen sei immer auch zu berücksichtigen, ob bei Beginn der jeweiligen Zuwendungen nicht absehbar war, dass der Schenkende einmal pflegebedürftig werden würde. Das OLG Celle meint nun, hierauf käme es aber für die Anwendung von § 534 BGB  nicht an.
 
Diese Auseinandersetzungen zeigen, dass die Rechtsprechung gerade zu der Ausnahmevorschrift der Anstandsgeschenke im Falle von Widerrufen oder Rückforderungen von Sozialleistungsträger jeweils uneinheitlich ist und in jeden Fall mehrere juristische Argumente für oder gegen die Anwendung der Ausnahmevorschrift gefunden werden können.
Großeltern unter meinen Mandanten wenden zutreffend ein, dass es ihrer Meinung nach sittlich geboten ist, eigene Kinder und insbesondere noch eigene Enkel bei Kapitalaufbau unterstützen. Sie betrachten dies einerseits als Vermächtnis, umso mehr als dass damit auch eigene Wertvorstellungen an Abkömmlinge weitergegeben werden. Eine "sittliche Pflicht" i.S.d. § 534 BGB entsteht, wenn aus den besonderen Umständen des Einzelfalls, auch aus Vermögens- und Lebensstellung der Beteiligten sowie aus ihren persönlichen Beziehungen eine angemessene Belohnung zu erwarten ist, anderenfalls man das Ausbleiben der Belohnung sittlich anstößig erscheint. Dabei - so gibt der Bundesgerichtshof vor -  "...ist auf die Ansichten und Gepflogenheiten sozialer Gleichgestellter abzustellen, insbesondere darauf, ob die Unterlassung des Geschenks zu einer Einbuße an Achtung in diesem Personenkreis führen würde." Aus den genannten rechtlichen Auseinandersetzungen folgt für großelterliche Verfügungen, dass es hilfreich sein kann, wenn man einerseits alle Gründe für Gegenleistungen oder Geschenke also auch besondere Leistungen an den Schenker (z.B. Pflegeleistungen) immer möglich ausreichend dokumentiert, entsprechend schriftliche Verträge abschließt oder im Falle einer Schenkung schriftlich konkret in Bezug nimmt. Zum Beispiel könnten sich aber auch Vorsorgeerklärungen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung) anbieten, in denen auf eigene Wertvorstellungen, die eigene sittliche Pflichten und ebenso auf besondere Leistungen des Beschenkten an den Schenker Bezug genommen wird. Zweckmäßig ist jedenfalls die Problematik der langjährigen Rückforderbarkeit von Schenkungen im Falle von Verarmung oder Bedürftigkeit für Sozialleistungen im Auge zu behalten und sich rechtzeitg anwaltlich beraten zu lassen.     



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